Homeoffice Steuervorteile – Arbeitszimmer absetzen
Kernaussagen:
Vom Bett direkt zum Arbeitsplatz und das im besten Fall noch im Pyjama. Für viele Menschen ist das Arbeiten im eigenen Home-Office eine attraktive Alternative zum Großraumbüro. Freie Zeiteinteilung und die Ruhe in der eigenen Wohnung stehen allerdings auch viele Herausforderungen entgegen, die viel zu viele unterschätzen. Nichtsdestotrotz kann man durch das Homeoffice Steuer sparen. Zahlreiche Homeoffice Steuervorteile stehen hier zur Verfügung. Es ist daher kein Wunder, dass immer mehr Menschen explizit nach Homeoffice Minijobs oder Vollzeitjobs suchen. Doch was muss man beachten, wenn man das Arbeitszimmer absetzen möchte.
Inhaltsverzeichnis
Kann man die Ausgaben für das eigene Arbeitszimmer absetzen?
Wer beim Homeoffice Steuer absetzen möchte, muss einige Punkte beachten. So kann man nur von den Homeoffice Steuervorteile profitieren, wenn der heimische Arbeitsplatz folgende Punkte erfüllt.
Wenn der Auftraggeber einen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellt, können die Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht abgesetzt werden.
Darüber hinaus muss das eigene Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden. Dabei ist das Berufsbild entscheidend. Für einen Lehrer ist das eigene Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner Tätigkeit, für einen selbstständigen Software-Entwickler dagegen schon.
Zudem darf das Arbeitszimmer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Es ist ein separates Arbeitszimmer erforderlich, welches von der restlichen Wohnung abgegrenzt ist. Ein einzelner Schreibtisch im Wohnzimmer kann nicht steuerlich abgesetzt werden.
Sollten alle Punkte zutreffen, können anteilig Mietkosten, Betriebskosten, Abschreibungen bei einem Haus, Kosten für die Einrichtung und ein paar weitere Punkte steuerlich geltend gemacht werden. Die Höhe der absetzbaren Kosten berechnet man im Verhältnis der Wohnung, vor allem hinsichtlich der Miet- und Betriebskosten.
Wann kann man die Kosten für das Arbeitszimmer absetzen?
Im Grunde genommen gilt für die Aufwendung, die durch die Arbeit im eigenen Arbeitszimmer entstehen, ein Abzugsverbot. Allerdings lässt der Gesetzgeber hier zwei Ausnahmen zu.
Steht bei einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ein Arbeitsplatz zur Verfügung, können Ausgaben bis höchstens 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Hierbei gilt ein beschränkter Abzug.
Ist das eigene Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit, sind die Ausgaben für das Arbeitszimmer unbeschränkt abzugsfähig.
Die erstgenannte Ausnahme betrifft alle Berufsgruppen, die keinen Schreibtisch im Büro des Arbeitgebers haben. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber innerhalb der Firma keinen Arbeitsplatz zum Arbeiten zur Verfügung stellt und man daher seine beruflichen Aufgaben im Home-Office erledigen muss. Für die eigenen Aufwendungen ist ein Abzug von Werbungskosten möglich, allerdings lässt sich der Homeoffice Steuervorteil nur bis maximal 1.250 Euro pro Jahr ausnutzen. Wichtig ist es, dass ein Nachweis vom Arbeitgeber zur Verfügung steht, dass für die Tätigkeit kein eigener Arbeitsplatz innerhalb der Firma zur Verfügung bereit steht.
Wer dagegen einen normalen Arbeitsplatz hat und mit dem Arbeitgeber vereinbart hat, dass man an manchen Tagen Home-Office machen kann, so reicht das nicht aus, um das eigene Arbeitszimmer absetzen zu können. Wer keinen anderen Arbeitsplatz besitzt und die Kosten eines Arbeitszimmers als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Steuererklärung angibt, kann seine zu versteuernden Gewinne senken und auf diese Weise dafür sorgen, dass die Steuerlast darüber hinaus geringer ausfällt.
Die zweitgenannte Ausnahme ist vor allem für Selbstständige, beispielsweise freie Journalisten, Schriftsteller, Künstler, etc. interessant. Wenn man überwiegend von zuhause ausarbeitet, kann man die kompletten Kosten für das Arbeitszimmer im Eigenheim absetzen.
Welche Homeoffice Steuervorteile kann man nutzen?
Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers setzen sich zum Teil als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von den Steuern ab. Sofern keine andere Zuordnung möglich ist, teilen sich die Kosten im Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche, inklusive des Arbeitszimmers. Hierzu zählen unter anderem:
- Miete (bei Immobilienbesitzern die Gebäudeabschreibung)
- Schuldzinsen für Kredite
- Wasser-, Abwasser- und Energiekosten
- Kosten für die Reinigung
- Grundsteuer
- Gebühren für die Müllabfuhr
- Schornsteinfegergebühren
- Beiträge zum Mieterverein
- Fehlbelegungsabgabe
- Wohngebäude- sowie Hausratversicherung
- Rechtsschutzversicherung für Immobilieneigentümer
- Renovierungskosten, die das gesamte Haus oder Allgemeinflächen betreffen
Voll abzugsfähige Kosten
Die oben angeführten laufenden und einmaligen Kosten kann man nur einmal absetzen. Renovierungsarbeiten für das Arbeitszimmer kann man komplett geltend machen. Auch die eigenen Aufwendungen für die Ausstattung, zum Beispiel Tapeten, Fenstervorhänge, Gardinen, Lampen etc., kann man absetzen.
Einrichtungsgegenstände als Arbeitsmittel angeben
Man sollte auch immer daran denken, dass man auch die Ausgaben für die Einrichtung des Arbeitszimmers absetzen kann, zum Beispiel Regale, Schreibtisch, Bürostuhl. Diese Ausgaben kann man als Werbungskosten geltend machen und sind voll abzugsfähig.
Die Arbeitsmittel können immer steuerlich geltend gemacht werden, egal, ob das Finanzamt das eigene Arbeitszimmer anerkennt. Wo sich schlussendlich die Gegenstände dann in der Wohnung befinden, spielt hierbei keine Rolle. Die einzige Voraussetzung ist nur, dass die Gegenstände ausschließlich für berufliche bzw. betriebliche Zwecke verwendet wird. Diese Einrichtungsgegenstände können als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt werden, wenn der Kaufpreis samt Mehrwertsteuer 952 Euro nicht übersteigt.
Sollten die Anschaffungspreise höher sein, müssen die Kosten über die Verwendungsdauer verteilt werden. Das wird als Abschreibung bezeichnet. Die amtliche Verwendungsdauer bei Möbeln für das Büro liegt bei 13 Jahren. Geregelt wird das in den sogenannten „Afa Tabellen“ (Absetzung für Abnutzung). Hat man einen Schreibtisch gebracht gekauft, kann man die bisherige Verwendungsdauer abziehen. Auf die restliche Dauer kann man dann den Preis verteilen. Im Jahr des Kaufes müssen die Jahres-Afa gekürzt werden.
Sonderfall Gartenerneuerung
Die Ausgaben der Gartenerneuerung kann man anteilig die Kosten des eigenen Arbeitszimmers nur zurechnen, wenn bei einer Instandsetzung des Hauses Schäden am Garten entstanden sind. Nichtsdestotrotz können nur diejenigen Aufwendungen, welche der Wiederherstellung des Normalzustandes dienen, den Kosten des Home-Office zuzurechnen.
Luxusgegenstände können nicht abgesetzt werden
In diesem Bereich fallen zum Beispiel Kunstgegenstände, welche in erster Linie der Ausschmückung dienen. Diese Kosten dieser Gegenstände zählen nicht zu den abziehbaren Aufwendungen und kann man daher nicht mit den Ausgaben für das Arbeitszimmer absetzen.
Welche Homeoffice Steuervorteile kann man noch nutzen?
Zahlreiche Homeoffice Steuervorteile warten nur förmlich darauf genutzt zu werden. Zahlreiche Rechtsprechungen bieten unzählige Möglichkeiten, drei Wege werden nachfolgend aufgezeigt.
Das eigene Arbeitszimmer zu zweit verwenden
Die Rechtsprechung beurteilt den höchsten Betrag von 1.250 Euro für ein eigenes Arbeitszimmer personenbezogen geltend machen. Das bedeutet konkret, wenn sich ein gemeinsam lebendes Paar gemeinsam ein Arbeitszimmer teilt, kann jeder seine getragenen Kosten bis zum maximalen Betrag geltend gemacht werden.
Bis 2017 konnte das eigene Arbeitszimmer nur objektbezogen geltend machen. Das bedeutet, dass das Finanzamt lediglich den Abzug für ein Arbeitszimmer bis maximal 1.250 Euro erlauben musste, auch wenn mehrere Menschen das gleiche Arbeitszimmer gemeinsam verwendet haben.
Renovierungskosten in der Wohnung können nicht geltend gemacht werden
Die Kosten für die Renovierung eines aus privatem genutztem Badezimmer oder Flurs kann man nicht bei den Aufwendungen berücksichtigen. Das Badezimmer und der Flur dienen ausschließlich privaten Wohnzwecken. Bauliche Maßnahmen bezüglich eines privat verwendeten Raumes führen nicht zu den allgemeinen Gebäudekosten, die nach dem Verhältnis der Fläche aufzuteilen und sind anteilig abzugsfähig.
Die Kosten für Nebenräume lassen sich überhaupt nicht absetzen, sobald die private Mitnutzung die sogenannte Unerheblichkeitsschwelle überschreitet. Nutzen Sie jedoch etwas wie Deskbikes oder alles was in einem Büro verwendet wird, können Sie diese steuerlich geltend machen (unter Vorbehalt)
Arbeitszimmer absetzen und vermieten
Eine weitere Möglichkeit kann sein, dass man den Raum an den Arbeitgeber vermietet. In diesem Fall hat man dann kein eigenes häusliches Arbeitszimmer mehr, sondern der Raum zählt als Büroraum des Arbeitgebers. Für diesen Zweck schließt man einen unbefristeten Vertrag ab und kann auf diese Weise, sofern das Finanzamt diesen Vertrag anerkennt, Einkünfte aus Vermietung bzw. Verpachtung erzielen. Auf der anderen Seite winkt einem der volle Abzug bei dieser Einkunftsart. Entscheidend ist, dass das vordringliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Anzeichen dafür, sind beispielsweise, dass in der Firma kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, der Arbeitgeber auch mit anderen Mitarbeitern solche Verträge abgeschlossen hat oder man gezwungen ist, den Raum außerhalb der üblichen Geschäftszeichen zu nutzen.